1) Mietgegenstand

Der Mietgegenstand wird im entsprechenden Feld am Übergabeprotokoll beschrieben. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind ausdrücklich untersagt.

Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer ausschließlich Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist nicht befugt Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untervermietung oder Weiterverleih untersagt. Auch die Mitnutzung des Mietgegenstandes durch eine andere Person als den Mieter ist ausdrücklich untersagt, wenn dies nicht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde und diese dritte Person die notwendigen Nachweise über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erbringt.

Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt bei Abholung des Mietgegenstandes beim Vermieter.

2) Vertragsdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung bzw. zu dem für die Abholung vereinbarten Zeitpunkt, zu dem der Vermieter den Mietgegenstand bereit gestellt hat. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Anbaugeräten in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand dem Vermieter übergeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung über die Vertragsdauer hinaus bedarf eines entsprechenden Übereinkommens, mindestens eine Woche vor Ablauf der Mietzeit. Eine solche Vereinbarung gilt unter Beibehaltung der im Mietvertrag enthaltenen Bedingungen als geschlossen, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der vereinbarten Rückgabe den Mietgegenstand nicht zurückstellt und der Vermieter keinen Einwand erhebt.

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Falle der Erkrankung während der Mietdauer und daraus folgender Nichtnutzung des Mietgegenstandes kein Anspruch auf Minderung des Mietzinses besteht, ebenso nicht bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter.

Sollte die Nutzung des Mietgegenstandes durch einen technisch nicht vom Mieter verursachten Defekt während der vereinbarten Mietdauer ganz oder teilweise unmöglich sein, so erhält der Mieter eine aliquote Refundierung des Mietzinses oder eine kostenlose Verlängerung der Mietdauer im Ausmaß der entgangenen Miettage.

Der Vermieter kann jedoch die Verlängerung der Mietdauer ablehnen, falls er den Mietgegenstand bereits weitervermietet hat.

3) Mietzins

Der vereinbarte Mietzins ist für die vereinbarte Mietdauer vor der Zahlung fällig, dies gilt auch für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses.

4) Verzug bei Rückgabe

Für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückstellung des Mietgegenstandes bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, pro angefangenem Kalendertag der Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ein Mietentgelt von € 50 zu bezahlen. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, im Falle des Verzuges Fahrtkosten und Arbeitszeit für die allfällige Abholung des Mietgegenstandes beim Mieter gesondert zu verrechnen.

5) Übergabe, Rücknahme

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebsbereitem Zustand zur Abholung bereit zu halten. Dasselbe gilt für den Mieter bei Rücklieferung an den Vermieter.

Vor Übernahme des Mietgegenstandes ist sowohl bei An- als auch bei Rücklieferung ein Zustandsbericht anzufertigen und von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben. Etwaige Mängel sind dabei festzuhalten.

Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes gilt der Mietgegenstand als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in Punkt 7 vorgesehenen Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um jene Zeit, die für die Beschaffung der Ersatzteile und die Behebung der Schäden notwendig ist. Die Kosten der Instandsetzungsarbeiten sind vom Mieter zu ersetzen.

6) Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur an dem genannten Standort, in der betriebsgewöhnlichen Verwendung unter Wahrung der erforderlichen Sorgfaltspflicht einzusetzen. Die Bedienungshinweise am Mietgegenstand bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung sind unbedingt zu beachten.

7) Haftung

Der Mieter haftet für Beschädigung bzw. Verlust des Mietgegenstandes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter verursacht ist.

Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden, die durch die Benutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter oder Dritte entstehen, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand stehen, von Dritten haftbar gemacht wird.

8) Reparaturen

Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Durchführung von Reparaturen obliegt ausschließlich dem Vermieter oder von diesem beauftragten Personen.

9) Kündigung und Auflösung des Mietvertrages

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn

a) ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Bonität des Mieters aufkommen lassen,
b) dem Vermieter eine Besichtigung des Mietgegenstandes zur Zustands- bzw. Schadensfeststellung trotz vorheriger Ankündigung nicht gewährt wird,
c) der Mieter ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten Gebrauchs- oder sonstige Rechte welcher Art auch immer am Mietgegenstand einräumt oder überlässt,
d) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes ändert.

10) Eigentumseingriffe Dritter

Wenn von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich Zugriff geübt wird (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme usw.) ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich mittels Fax oder eingeschriebenen Briefes und aller darauf bezughabender Verfügungen und Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen zu tragen, die zur Beseitigung des Eingriffes notwendig und zweckmäßig sind.

Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, haftet er unbeschränkt für alle nachteiligen Folgen.

11) Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden vor Vertragsabschluss nicht geschlossen. Vom Formgebot der Schriftform kann nur schriftlich mittels einheitlicher Urkunde abgegangen werden.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt zwischen den Parteien eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Bestimmung als vereinbart.

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Salzburg vereinbart.

Der Mieter bestätigt vor Abschluss dieses Vertrages das Formular „Zusatzhinweise“ erhalten zu haben.

12) Anti-Doping-Erklärung

Der Mieter erklärt, dass sowohl er selbst als auch Personen, die den Mietgegenstand mitnutzen (siehe Punkt 1) die Dopingbestimmungen der NADA (National Anti Doping Agency) und WADA (World Anti Doping Agency), insbesondere den World Anti Doping Code anerkennen.

13) Rücktritt vom Vertrag durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, bis zur Übergabe des Mietgegenstandes vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser aufgrund von technischen Defekten, notwendigen Reparaturen, nicht vertragsgemäßer Rückstellung durch den Vormieter oder sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründe zu Beginn der Vertragsdauer nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung aller geleisteten Anzahlungen, verzichtet jedoch auf jegliche weitergehenden Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenüber dem Vermieter.

14) Internetbuchung

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass mit der Reservierung eines Generators für einen bestimmten Zeitraum per Internet die Buchung rechtsverbindlich wird. Gemäss § 5 e KSchG ist der Mieter berechtigt, binnen 14 Werktagen ab Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Mieter nach Verstreichen der Rücktrittsfrist eine Stornierung der Buchung begehren, so ist der Vermieter berechtigt, pauschalierte Stornokosten in Höhe von 50 % des Mietzinses zu verrechnen.

15) Lieferung und -frist

Der Versand erfolgt über die Gebrüder Weiss GmbH bzw. DPD. Die Lieferung erfolgt innerhalb Österreichs bis maximal 2, im Rest Europas in 3-5 Werktagen. Gairrit weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die beauftragte Spedition ausschließlich werkstags von 8-17 Uhr zustellt bzw. abholt. Gairrit empfiehlt Ihnen als Empfängeradresse eine Adresse anzugeben, an der den ganzen Tag über jemand anzutreffen ist.

16) Datenschutz

Datenschutz: Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, ausser wenn dies zur Vertragserfüllung nötig ist (z.B.: Lieferung und Abholung der Höhentrainingssysteme). Partnerfirmen halten sich ebenfalls an das Datenschutzgesetz. Die Vertragsdaten werden zur Fakturierung gespeichert.